L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. § 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert, der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder. 2 Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. § 34 Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. § 34 Achslast und Gesamtgewicht § 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen § 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen § 35 Motorleistung § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle 4 Buchstabe b). 2 Buchstabe d ... 26,00 t; Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind ... 28,00 t; Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten. Referat Verkehr § 34 b StVZO Gleiskettenfahrzeuge ≤ 24 t ≤ 32 t geplant ≤ 2 t Seite 7 • 22.01.2013 Bild: www.challenger-ag.com. Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite. 2Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt. StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 34a StVZO, Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraft…, Steuer bei Lohnersatzleistungen (Progressionsvorbehalt). (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b). der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers. Ist das Fahrzeug überladen, begeht der Fahrzeugführer nach § 23 StVO i.V.m. : Bau- und Betriebsvorschriften; 2.: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger § 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 32,00 t aufweisen (§ 34 Absatz 5 Nummer 3 und 4 StVZO). §34 Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Seit 1. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt. § 34 Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Für Großraum- und Schwertransporte ist der Absatz 3 einschlägig, wie noch weiter auszuführen ist. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen. StVR-AusnahmeVO) dürfen die gemäß § 32 und § 34 StVZO zulässigen StVZO §34: Achslast und Gesamtgewicht - Verkehrsporta . Verordnungsgeber explizit den § 29 StVO vorgesehen. § 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert, der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder. Ferner besteht ein ordnungswidriges Verhalten nach § 34 StVZO i.V.m. so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t 40,00 t bzw. Zur Bestätigung erhalten Sie eine E-Mail. (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als ... 32,00 t; Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 ... 32,00 t. (5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: 2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen: Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast. Über Achslasten und Gesamtgewichte gibt § 34 der StVZO detailliert Auskunft. 44,00 t. (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen. (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen: (5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen. bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr ... 36,00 t; bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder ein als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist ... 38,00 t; andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen. 2 Buchstabe a ... 35,00 t; mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. Jetzt für kostenlosen Newsletter anmelden! (2) 1Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: § 36 (Bereifung und Laufflächen); § 41 Absatz 11. der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers. Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht sind, gelten nicht als verkehrsgefährdend. Achsabstand weniger als 1,0 m ... 11,50 t; Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m ... 16,00 t; Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m ... 18,00 t; Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, ... 19,00 t; Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast. Familienrecht. (6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen: (7) 1Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich. Die in § 34 StVZO erlassenen Gewichtsgrenzen (Achslasten und Gesamtgewichte) sind beim Bau von Fahrzeugen einzuhalten. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert, der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder. der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers, bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert, der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder. § 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: Achsabstände nicht mehr als 1,3 m ... 21,00 t; Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m ... 24,00 t. Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen. §34 Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast, Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach, Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast, Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast, Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m, Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - und Anhänger jeweils, Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind, Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind, Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den, Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als, Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3, Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen, zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger, zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger, bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr, bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach, andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen, mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a, mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b, Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen, Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. 2 und 3 StVZO). DRsp. 4.9 Achslasten und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO) Durch den Anbau von Geräten dürfen die zulässigen Achslasten und das zu-lässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten werden; ist die Ein-haltung der Achslasten und/oder des zulässigen Gesamtgewichts unter Aus- (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: 2 Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. (9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei landund forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den. § 34 Achslast und Gesamtgewicht § 34 wird in 9 Vorschriften zitiert (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. § 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. § 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Über Achslasten und Gesamtgewichte gibt § 34 der StVZO detailliert Auskunft. § 34 Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Dokumente, für die Sie Lesezeichen angelegt haben, können Sie über die Lesezeichen-Verwaltung unter Mein Rechtsportal im rechten oberen Seitenbereich schnell wieder aufrufen. § 69 a Abs.3 Nr.4 StVZO FAQ; … (11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: § 41 Abs. Verkehrsrecht. (11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 34 Achslast und Gesamtgewicht Volltext mit Referenzen. (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. 1 Nr. (6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen: Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen ... 28,00 t; Züge mit 4 Achsenzweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger ... 36,00 t; zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger. nur exakte Wortphrase  |  Foren durchsuchen. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten. Oktober 2015 gilt die Lkw-Maut in Deutschland für Lkw mit einer zGM ab 7,5 t – zuvor lag die Grenze bei 12,0 t. 36,00 t (Absatz 6 Nr. (ohne Foren!) der Anhänger darf unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge insgesamt 40,0 t nicht überschreiten - … Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: (3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Eine allgemeine Definition für den Begriff „Achslast“ wird in Absatz (1) gegeben: (1) 1 Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen: 2Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen. § 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. § 34 StVZO; Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; B.: Fahrzeuge; III. Land- und Forstwirtschaft, VkBl 1985, S. 436 ff.). Januar 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, eine Motorleistung von mindestens 5 kW (6,8 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vor. Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind ... 32,00 t; Kraftfahrzeuge, mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. StVZO § 34. X. Das Lesezeichen wurde erfolgreich angelegt. (9) 1Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Lesen Sie auch die 11 Urteile und 14 Gesetzesparagraphen, die diesen … § 49 Abs.1 Nr.22 StVO i.V.m. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Referat Verkehr Exkurs: künftige Vorschriften der EU (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Ordnungswidrigkeit. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: 3 Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und … § 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht Bild: www.fendt.com ≤ 11,5 t ≤ 10 t ≤ 18 t Seite 6 • 22.01.2013. (2) 1 Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: Achsabstand weniger als 1,0 m ... 11,00 t; Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und … 1 der 2. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert ... 44,00 t. (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich. begutachtet und von der zuständigen Stelle genehmigt wurde (entsprechend § 19 Abs. 2 und Nr. Die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte ergeben sich aus § 34 StVZO. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). In den aktuellen Verordnungstexten der StVO und StVZO werden die beiden Begriffe zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Gesamtmasse synonym verwendet. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. 2 Buchstabe b ... 36,00 t; Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen ... 40,00 t; Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zweioder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. § 34 Achslast und Gesamtgewicht § 34 hat 3 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse … 2.3 Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte (§ 32 und § 34 StVZO) Bei Verwendung der Fahrzeuge auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (§ 1 Abs. (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse - und Anhänger jeweils ... 18,00 t; Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 -. (2) 1Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: 2Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: (3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Je nach zGG und Achslasten werden u. a. auch Mietrecht. § 34 StVZO Absatz (7) beschreibt, wie sich das zulässige Gesamtgewicht nach Absatz (6) von Fahrzeugkombinationen wie Zügen und Sattelkraftfahrzeugen errechnet: 1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers, L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert. Maut. ... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung des Inkrafttretens vom, Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)? Die zulässige Achslast der oben genannten Doppelachse darf bis zu 19,00 t betragen (§ 34 Absatz 4 Nummer 2 StVZO). Zulässige Gesamtmasse (§ 34 StVZO) Die zulässige Gesamtmasse des Zuges, d.h. des ziehenden Fahrzeugs einschließl. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften … § 35 StVZO schreibt zudem bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger und bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen, die nach dem 1. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr! (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Auszug StVZO www.stvzo.de (Stand 12/2007) § 34 Achslast und Gesamtgewicht. Fenster schließen. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. 4.9 Achslast und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO) Durch den Anbau von Geräten dürfen die zulässigen Achslasten und das zulässige Ge- (2) 1 Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: 3 Buchstabe a und Nr. § 34 StVZO Achslast und Gesamtgewicht § 33 § 34a (1) ... anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t: 3. 44,00 t. (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen. (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf: (3) 1 Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? § 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht (1) (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). Abmessungen / Einzelachslast / Gesamtgewichte gemäß §§ 32 / 34 / 34 b StVZO Breite: Arbeitsgeräte und lof selbstfahrende Arbeitsmaschinen 3,00 m; Fahrzeuge 2,55 m Länge: 12,00 m Zuglänge: 18,00 m bzw.